Nahezu alle Kreditinstitute und Finanzdienstleister setzen in ihren Geschäftsprozessen auf Outsourcing und nutzen den Zugriff auf Expertenwissen, um sich effizienter, nachhaltiger oder digitaler auszurichten. Mit der 6. Novelle der MaRisk wurden die regulatorischen Anforderungen an das Auslagerungsmanagement (AT 9) für die Institute deutlich erhöht - sie betreffen den gesamten Lebenszyklus einer Auslagerung und verursachen einen erheblichen Steuerungsaufwand. Von den meisten Branchenvertretern werden die Regelungen zur Outsourcing-Governance inzwischen als sehr komplex beurteilt. Insbesondere im Rahmen von Sonderprüfungen der Aufsicht nach § 44 KWG werden Urteilsmaximen häufig nicht aus dem Wortlaut der MaRisk (i.V.m. BAIT) gewonnen, so dass es sich bei regulatorischen Anforderungen an das Outsourcing zunehmend um Fallrecht - mit teilweise erheblichem Ermessensspielraum der aufsichtsrechtlichen Prüfer - handelt. In vielen Instituten ist derzeit die aufsichtsrechtliche Compliance nicht vollumfänglich gegeben. Aber auch die Steuerungseffizienz im Auslagerungsmanagement weist oftmals erhebliche Optimierungspotenziale auf: In der Praxis des Auslagerungsmanagements setzen viele Institute bisher noch auf manuelle Tätigkeiten, die nur unzureichend mit den anderen Kontrollfunktionen verzahnt sind. Genau vor diesem Hintergrund hat die Bankenaufsicht mal wieder ein Institut beglückt…
Mit der Veröffentlichung des Merkblatts zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Dezember 2019 wollte die BaFin erreichen, dass Nachhaltigkeitsrisiken stärker in die Risikobetrachtung von Kreditinstituten, Versicherern und Investmentfonds einbezogen werden. Das Merkblatt sollte zunächst eine Orientierung in Form von Good Practices bieten, um Institute rechtzeitig an das Nachhaltigkeitsrisiko heranzuführen. Konkrete Prüfungsanforderungen wurden nicht formuliert, deren Umsetzung jedoch bereits in Aussicht gestellt. Auch mit der Veröffentlichung des Vorkonsultationsentwurfs zur 6. MaRisk-Novelle bleibt der Umgang mit Nachhaltig keitsrisiken zunächst offen und unverbindlich. Auf eine Anpassung der MaRisk wurde verzichtet.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) plant die Veröffentlichung des offiziellen Konsultationsentwurfs auf ihrer Webseite in den nächsten Wochen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Konsultationsentwurf nur geringfügig von der bereits mit den Vertretern der Kreditwirtschaft besprochenen Arbeitsfassung abweicht. Die Veröffentlichung der finalen Fassung der MaRisk ist für das Ende des ersten Quartals 2021 geplant.
Anfang August 2020 wurde dem Fachgremium MaRisk die mit großer Spannung erwartete 6. MaRisk-Novelle in einer ersten Vorkonsultationsfassung als Diskussionsgrundlage zur Verfügung gestellt. Wie erwartet bilden die Regelungsinhalte der EBA-Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Kredite und der EBA-Leitlinien über Auslagerungsvereinbarungen („Outsourcing“) die Schwerpunkte der Änderungsvorschläge in den MaRisk. Daneben enthält die 6. Novelle weitere Anpassungen in Bezug auf IT- und Notfallmanagement, die Risikotragfähigkeit sowie operationelle Risiken.