Nachdem uns in den letzten Wochen verstärkt Anfragen von verbändeorganisierten Instituten zu deren IKS-Konzepten erreichten, haben wir uns mit unserem Kooperationspartner Graf Unternehmensberatung intensiv ausgetauscht und für Sie in unserem jüngsten Newsletter Antworten auf die zwei vordringlichsten Fragen gegeben: Gibt es einen Unterschied zwischen dem IKS im Sinne des IDW PS 261 bzw. MaRisk AT 1 Tz. 1 und dem "geschäftsprozessbezogenen IKS" - und wenn ja, welche? Wie wirtschaftlich darf bzw. muss ein (geschäftsprozessbezogenes) IKS sein und welche Rolle spielt hierbei die Verzahnung mit den anderen risikoorientierten Funktionen und Beauftragten? Lesen Sie hier mehr in unserem Newsletter.
Mit der Veröffentlichung des Merkblatts zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Dezember 2019 wollte die BaFin erreichen, dass Nachhaltigkeitsrisiken stärker in die Risikobetrachtung von Kreditinstituten, Versicherern und Investmentfonds einbezogen werden. Das Merkblatt sollte zunächst eine Orientierung in Form von Good Practices bieten, um Institute rechtzeitig an das Nachhaltigkeitsrisiko heranzuführen. Konkrete Prüfungsanforderungen wurden nicht formuliert, deren Umsetzung jedoch bereits in Aussicht gestellt. Auch mit der Veröffentlichung des Vorkonsultationsentwurfs zur 6. MaRisk-Novelle bleibt der Umgang mit Nachhaltig keitsrisiken zunächst offen und unverbindlich. Auf eine Anpassung der MaRisk wurde verzichtet.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) plant die Veröffentlichung des offiziellen Konsultationsentwurfs auf ihrer Webseite in den nächsten Wochen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Konsultationsentwurf nur geringfügig von der bereits mit den Vertretern der Kreditwirtschaft besprochenen Arbeitsfassung abweicht. Die Veröffentlichung der finalen Fassung der MaRisk ist für das Ende des ersten Quartals 2021 geplant.
Anfang August 2020 wurde dem Fachgremium MaRisk die mit großer Spannung erwartete 6. MaRisk-Novelle in einer ersten Vorkonsultationsfassung als Diskussionsgrundlage zur Verfügung gestellt. Wie erwartet bilden die Regelungsinhalte der EBA-Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Kredite und der EBA-Leitlinien über Auslagerungsvereinbarungen („Outsourcing“) die Schwerpunkte der Änderungsvorschläge in den MaRisk. Daneben enthält die 6. Novelle weitere Anpassungen in Bezug auf IT- und Notfallmanagement, die Risikotragfähigkeit sowie operationelle Risiken.